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Aufsichtspflicht im Kindergarten

Vollmond Ausgabe 2 | 2025 - Der OGH hatte sich im vergangenen Jahr mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang das Kindergartenpersonal eine Aufsichtspflicht trifft. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Kind in einem Kindersessel stehend, beim Kochen am Herd mithelfen durfte. Als das Kind das Gleichgewicht verlor, griff dieses reflexartig nach dem heißen Kochtopf und erlitt Verbrühungen. Die Verantwortung des Personals, dass in der Vergangenheit schon mehrfach auf diese Art und Weise – ohne Zwischenfälle – die Kinder beim Kochen mithelfen konnten, hat der OGH nicht angenommen. Dieser hat ausgesprochen, dass das Kindergartenpersonal die konkret vorhersehbare Gefahr erkennen hätte müssen und daher sämtliche Vorkehrungen hätte treffen müssen, dass es zu diesem Vorfall nicht kommen kann. Der OGH hat die Haftung, infolge Verletzung der Aufsichtspflicht, vollinhaltlich bejaht.


Kanzlei GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH

Rainerstraße 5, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/27270 - www.mondsee-rechtsanwalt.at


Unzulässige Vertragsklauseln beim Kinder-Betreuungsvertrag

Vollmond Ausgabe 1 | 2025 - Das Gesetz versucht bei Klauseln die Vertragspartner, die keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung haben, zu schützen. Als unzulässig qualifiziert der Oberste Gerichtshof z. B. folgende Klauseln in Kinder-Betreuungsverträgen: Ein pauschalierter Einschreibungsbetrag für das Informationsgespräch, Administration & Kennenlernprozess, ohne dass aus welchen Gründen keinesfalls zu refundieren ist, ist unzulässig, da es sich um mit der Vertragsbegründung verbundene übliche Kosten handelt, die nicht mit Mehrleistungen verbunden sind (unzulässiger undifferenzierter Ausschluss der Refundierung); Verbot der Kaution bei Nichtinanspruchnahme des reservierten Platzes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, wenn nicht differenziert wird, aus welchem Grund der Platz nicht in Anspruch genommen wird (betrifft insbesondere des Vereins an einer bestimmten Zahl betreuter Kinder auch während die Warteliste erfüllt); Pflicht zur Zahlung des vollen Monatbetrages, wenn nicht differenziert wird, warum die Betreuung über Wochen nicht in Anspruch genommen wird (es könnte auch vom Verein zu vertreten sein); Unzulässige Vertragsbindung von bis zu 1 ½ Jahren, bei Kündigungsregelung mit halbjährlicher Kündigungsfrist nur jedes Bildungsjahres (eine 1-jährige Bindung könnte aber gerechtfertigt sein).


Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer

Franz-Kreutzbergerstr. 2, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/36705, www.ra-mondsee.at


Wohnkostenanteil im Unterhaltsrecht

Vollmond Ausgabe 6 | 2024 - Der Unterhalt dient zur Deckung der Lebenskosten, zu denen auch die Wohnkosten gehören. Es erfolgt daher seit Jahren beim Unterhaltsberechtigten die Reduktion seines Unterhaltsanspruches, wenn dieser nicht für Kosten zur Deckung seiner Wohnversorgung aufzukommen hat, weil der Unterhaltspflichtige die Kosten der Wohnung (des Hauses) trägt und diese zur Verfügung stellt, oder der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung deckt und hierfür keine Kosten (zum Beispiel Miete oder Kreditrückzahlung) zu tragen hat, aber auch bei Botschaftskosten. Dieser Wohnkostenvorteil wird in der Regel mit 25 % reduziert. Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof es für sachgerecht empfunden, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die dadurch besteht, dass dieser seine Wohnversorgung in unbelastetem Eigentum deckt, teilhaben zu lassen. Dieser Wohnkostenvorteil wurde in der konkreten Entscheidung dadurch berücksichtigt, dass der fiktive Mietzins einer angemessenen Wohnung für einen Einpersonenhaushalt zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet wird.


Kanzlei GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH

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Haftung für umstürzende Bäume

(Vollmond Ausgabe 5 | 2024) Die Herbststürme nahen, und oft stellt sich die Frage, wer für einen umstürzenden Baum oder herabfallende Äste zu haften hat. Entgegen der landläufigen Meinung haftet der Baumbesitzer gemäß § 1319b ABGB nur dann, wenn er den Schaden „durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat“. Wird also ein Baum regelmäßig geprüft/ besichtigt, so liegt regelmäßig kein Verschulden vor. Dabei trifft den Geschädigten die Beweislast für die Sorgfaltswidrigkeit des Baumbesitzers. Je höher die gemessene Windgeschwindigkeit ist (z.B. Sturm), umso eher liegt ein für den Baumbesitzer unabwendbares Ereignis vor. Dann hilft für einen dennoch eingetretenen Schaden, z.B. am Nachbarhaus oder Auto (oder Schlimmerem) nur eine eigene Versicherung des Geschädigten, z.B. eine Gebäude-/Sturm- bzw. Kaskoversicherung. Wenn sich der Baum in einem Wald befindet, dann gilt zusätzlich das forstrechtliche Haftungsprivileg gemäß § 176 ForstG. Den Waldeigentümer trifft darin keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen können. Dabei ist es egal, ob ein solcher Schaden im Wald eintritt, oder ein Baum/ Ast aus dem Wald herausfällt. Der Waldbesitzer haftet dann jedenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei allen Fragen um das Schadenersatzrecht bzw. der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche steht Ihnen unsere Kanzlei in Mondsee gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer

Franz-Kreutzbergerstr. 2, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/36705, www.ra-mondsee.at,


Ärztehaftung für die Geburt eines Kindes

(Vollmond Ausgabe 4 | 2024) Bei ungewollter Schwangerschaft und der Geburt eines beeinträchtigten Kindes können allenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber Ärzten geltend gemacht werden. Ein zum Schadensersatz führendes Verhalten des behandelnden Arztes sieht der OGH, wenn die med. Behandlung darauf abgezielt hat, nicht schwanger zu werden und aufgrund eines, dem Arzt vorwerfbaren, Fehlers doch eine Schwangerschaft eingetreten ist. Weiters, wenn während der Schwangerschaft feststellbar gewesen wäre, dass, in weiterer Folge, geborenes Kind mit Beeinträchtigungen zur Welt kommt und sich die Eltern - in Kenntnis dieses Umstandes - für eine Abrichtung entschieden hätten. Bei beeinträchtigt geborenen Kindern wurde bisher nur der finanzielle Mehraufwand, durch die Beeinträchtigung, als Schaden zugestanden. Bei beiden Sachverhalten gestand der OGH nunmehr den gesamten finanziellen Aufwand der Eltern als Schadensersatz zu. Der OGH begründet dieses Ergebnis damit, dass in einem Behandlungsvertrag zwischen den Eltern und dem Arzt immer auch die wirtschaftlichen Interessen der Eltern mitzuberücksichtigen sind. (Mag. jur. Bernhard Zenz)


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Ist Ihr Testament noch gültig?

(Vollmond Ausgabe 3 | 2024) Für alle ab/seit dem 28.03.2024 neu geschlossenen Dienstverträge gelten neue Regelungen (bei Verträgen, die bereits vor dem 28.03.2024 bestanden haben, ändert sich nichts). Es muss nun ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt werden (elektronisch reicht). Zusätzlich zu bisher muss enthalten sein: bei Kündigungen einzuhaltendes Verfahren (z.B. schriftlich/mündlich, wann, wie, wohin), Sitz des Unternehmens, Name und Adresse des Sozialversicherungsträgers, kurze Beschreibung der Arbeitsleistung (mehr als eine bloße Funktionsbezeichnung), Art der Gehaltszahlung (z.B. Überweisung, bar, oä), Hinweise zur Vergütung von Überstunden und einen etwaigen Anspruch auf Fortbildung, eventuell, wie sich Schichtpläne ändern können. Für Unternehmer gilt: alle neuen Arbeitnehmer bekommen nun einen schriftlichen Vertrag. Musterverträge sind entsprechend anzupassen, da sonst eine Verwaltungsstrafe droht. Bei Fragen oder für die Anpassung/Prüfung Ihrer Verträge stehen wir Ihnen mit unserer auch auf Unternehmensrecht spezialisierten Kanzlei in Mondsee gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer

Franz-Kreutzbergerstr. 2, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/36705, www.ra-mondsee.at


Start der GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH

(Vollmond Ausgabe 2 | 2024) Vor 40 Jahren hat Dr. Rafaela Golda-Zajc ihr Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen. Seither nimmt sie sich beherzt der Anliegen ihrer Klienten an. Eines ihrer vier Kinder hat es ihr und dessen Vater, Dr. Gerhard Zenz, gleichgetan. Mag. Bernhard Zenz ist nach erfolgreicher Ablegung der Anwaltsprüfung seit 1. März 2024 eingetragener Rechtsanwalt und Partner der neu gegründeten GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH. Es ist sehr erfreulich, dass mit dem Einstieg von Mag. Bernhard Zenz die Fortführung der Kanzlei über die nächsten Jahrzehnte gewährleistet sein wird. Kein Grund für Pensionsgedanken bei Dr. Golda-Zajc, vielmehr ist die positive Zusammenarbeit von Mutter und Sohn eine Motivation sich weiterhin gemeinsam mit dem neuen Kanzleipartner und dem Team für die MandantInnen einzusetzen. Neben allen familienrechtlichen Angelegenheiten, wie auch allgemeine zivilrechtliche Anliegen, sowie Fragen im Erbrecht – sei es für außergerichtliche Lösungen oder Vertretung vor Gericht - ist die Kanzlei auch im Erstellen von Verträgen jedweder Art, wie auch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht spezialisiert. Der Beginn der GOLDA-ZENZ RECHTSANWÄLTE GmbH ist ein echter Gewinn für rechtssuchende Klienten. Diese haben nun die Möglichkeit, sich entweder von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen, je nach ihrer Intuition. Dabei können Sie sich des Engagements beider voll und ganz sicher sein.


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Urlaubsansprüche verjähren nicht nach drei Jahren

(Vollmond Ausgabe 1 | 2024) Bisher galt, dass Urlaubsansprüche nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind, verjähren/verfallen, und damit weder Urlaub, noch eine Urlaubsersatzleistung dafür mehr vom Arbeitnehmer/in („AN“) gefordert werden kann. Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofs stellte jedoch nun klar, dass dies nur dann gilt, wenn der Arbeitgeber/in („AG“) von sich aus aktiv den AN aufgefordert hat, den Urlaub zu verbrauchen, anstatt bloß darauf zu warten, dass dieser verfällt; das muss der AG beweisen! Allen Unternehmern sei daher geraten, die Urlaubsansprüche Ihrer AN genau zu überwachen, und – rechtzeitig – diese zum Verbrauch aufzufordern – und das auch schriftlich zu dokumentieren! Allen AN sei dazu geraten, ihre Urlaubsansprüche genau zu prüfen, und natürlich im besten Fall rechtzeitig zu nehmen, sowie auf eine vollständige Abrechnung zu achten. Sollte der AN nicht vom AG auf einen sonstigen Verfall aufmerksam gemacht und zum Verbrauch aufgefordert worden sein, kann der unverbrauchte Urlaub auch noch nach Ablauf von drei Jahren genommen, oder wie im Anlassfall, sogar noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses als Geld-/Urlaubsersatzleistung gefordert werden. Im Anlassfall erhielt der klagende AN für angeblich verjährte 180 Urlaubstage weitere € 24.300,00 zugesprochen.


Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer

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