GEMEINSAM

STÄRKER WERDEN

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STATUTEN

Der Verein MONDSEELANDTEAM

IG für regionale Dienstleister im Mondseeland wurde im Juli 2005 gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht:

  • die Zusammenarbeit der Unternehmer im Mondseeland zu fördern

  • durch neue Kontakte neue Geschäfte anzubahnen

  • dem Bewohner des Mondseelandes die heimischen Betriebe näher zu bringen

  • die Kaufbereitschaft in der Mondseelandregion zu erhöhen

Personenbezogene Bezeichnungen in diesen Statuten gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. Für physische Personen findet die Bezeichnung Kamerad– auch für weibliche Personen gültig – Verwendung. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet und seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Region MONDSEELAND

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Interessensgemeinschaft für regionale Dienstleister im Mondseeland. Der Sitz ist in der Gemeinde Mondsee, St. Lorenz

Zweck und Tätigkeit

  • wahrt und vertritt die kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder

  • fördert und pflegt des gesellschaftlichen Zusammenhalten innerhalb und außerhalb des Vereines

  • unterstützt unschuldig in Not geratene Menschen in besonderer Notlage nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Vereins

  • arbeitet mit Vereinen und Organisationen ähnlicher Zielsetzungen zusammen

  • beteiligt sich aktiv am kulturellen und sozialen Leben in der Region Mondseeland

Aufbringung von Mitteln

  • Umlagen und Beiträge, welche in direkter Form von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingehoben werden

  • der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollversammlung festgesetzt

  • Erträgnisse aus Veranstaltungen, schriftlichen und elektronischen Publikationen und Medien

  • Spenden, Sammlungen, letztwillige Zuwendungen jeder Art und sonstige öffentliche und private Zuwendungen

  • führt der Verein Veranstaltungen zum Zwecke der Ziele durch und nimmt an Veranstaltungen anderer Vereine, die den angeführten Zielen dienen, teil.

  • mit vom Verein gegebenenfalls einer Vereinszeitung und anderer Publikationen, auch in elektronischer Form (z.B. Homepage, CD, DVD etc.)

Arten der Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die aktiv im Verein mitarbeiten, Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit ideell oder materiell unterstützen. Ehrenfunktionäre und Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung ernannt werden.

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Verein haftet keinesfalls für Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber Dritten. Die Ernennung zum Ehrenfunktionär bzw. Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch Ausschluss, freiwilligen Austritt bzw. durch Ableben, durch Zurücklegung der Ehrenfunktion bzw. Ehrenmitgliedschaft oder durch Aberkennung derselben

  • bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

  • Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er gilt zum Ende des Kalenderjahres; ausständige Umlagen bzw. Beiträge sind zu entrichten

  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wogegen jedoch berufen werden kann. Über eine Berufung gegen den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Statutenwidriges Verhalten oder vereinsschädigendes Handeln

  • Nichtbezahlung der beschlossenen Umlage bzw. Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

  • Die Aberkennung der Ehrenfunktion bzw. Ehrenmitgliedschaft kann wegen unehrenhaften Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Grundsätze dieser Statuten erfolgen, desgleichen bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten. Über einen derartigen Antrag des Vorstandes entscheidet die Vollversammlung.

Rechte aus der Mitgliedschaft

  • Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen und die Ausübung des aktiven Stimmrechts

  • Voraussetzungen für das passive Wahlrecht ist die ordentliche Mitgliedschaft

  • Das Recht der Anfrage und Antragstellung zur Tagesordnung und die Einbringung eigener Anträge bei den Vollversammlungen

  • Jedes ordentliche Mitglied hat den Anspruch auf eine kostenfreie Abschrift der Statuten, des Protokolls der Vollversammlungen und der Kassenberichte. Diesem Recht kann auch durch die Veröffentlichung dieser Berichte in der Vereinszeitung bzw. Homepage entsprochen werden

  • Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die durch den Verein von ihm erfaßten Daten, ihre Verwendung und ihre Löschung nach Beendigung der Mitgliedschaft, durch den Verein

  • Jedes Mitglied hat das Recht, an Festen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

  • Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen

Pflichten der Vereinsmitglieder

  • Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, diese Statuten und andere Regelwerke und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten. Sie haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen, der Zweck und die Aufgaben des Vereins leiden könnten

  • Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Umlage bzw. Beiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet

  • Die Mitglieder stimmen der Erfassung und Verarbeitungen von personenbezogenen Daten die zur Verwaltung des Vereines und zur Betreuung des Mitgliederverhältnisses zwingend notwendig sind ausdrücklich zu. Diese sind: Name, Anrede, Titel, Geburtsdatum, Anschrift, Eintrittsdatum, Mitgliederkategorie, Beitragshöhe, Bankverbindung, Austrittsdatum, Telefonnummern, E-Mailadresse und Social Media Kontaktdaten, Auszeichnungen, Ernennungen.

Aufgaben des Vorstandes

  • Dem Vorstand obliegen die ordentliche und gewissenhafte Führung des Vereins gemäß den vorliegenden Statuten, die Durchführung von Beschlüssen der Vereinsorgane und die verantwortungsvolle und sparsame Verwaltung der Vereinsmittel und des Vereinsvermögens

  • Der Vorstand schlägt die Höhe einer eventuellen Umlage der Vollversammlung vor

  • Dem Vorstand obliegt die Erstellung eines Wahlvorschlages für den neuen Vereinsvorstand

  • Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind

  • In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung

  • Abfassung der Rechenschaftsberichte, der jährlichen Rechnungsabschlüsse und die Erstellung der Einnahmen - Ausgabenrechnung

  • Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Mitglieder Vollversammlung und ggf. außerordentlichen Vollversammlung, aber auch sofern gegeben des Beirats

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

  • Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern des Vereins

Der Vorstand besteht aus

  • dem Obmann und, sofern bestellt, dem Geschäftsführenden Obmann (GfObm.), dessen Befugnisse sich v.a. auf die Unterstützung des Obmannes in der Vereinsführung erstrecken

  • bis zu zwei Obmannstellvertretern (1. ObmStv. und 2. ObmStv.)

  • dem Schriftführer (SchrF) und bei dessen Verhinderung sofern gewählt, seinem Stellvertreter

  • dem Kassier (Kas.) und bei dessen Verhinderung sofern gewählt, seinem Stellvertreter

  • Die Stellvertreter von Schriftführer und Kassier sind nur bei Verhinderung dieser Mitglied des Vorstandes. Sie können jedoch bei Sitzungen und Beratungen eingebunden werden, sofern dies der Vorstand beschließt, haben aber dann kein Stimmrecht.

Tätigkeit des Vorstands

  • Bei Sitzungen und Beratungen führt der Obmann den Vorsitz. Bei Verhinderung der GfObm. und im Falle dessen Verhinderung der 1. bzw. der 2.ObmStv.

  • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Funktionsübernahme eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar

  • Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Funktionsdauer an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; Nachwahl ist möglich

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich oder elektronisch (nachweislich) eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

  • Bei Dringlichkeit ist eine telefonische oder elektronische Abstimmung möglich. Diese Abstimmungsart bedarf aber der einstimmigen Zustimmung der Vorstandsmitglieder. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu errichten, der die Einstimmigkeit und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Vorstandsmitglieder bezeugt. Dieser Aktenvermerk ist vom Obmann eigenhändig zu unterfertigen

  • Der Obmann hat den Vorstand mindestens alle sechs Monate einzuberufen, immer jedoch dann, wenn zwei der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Sollte der Obmann dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nachkommen, geht dieses Recht auf den GfObm. bzw. 1. bzw. 2. ObmStv. über

  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Dies entbindet ein Vorstandsmitglied jedoch nicht von seiner Verantwortlichkeit im Sinne dieser Statuten

Beirat

  • Der Beirat hat beratende Funktion für den Vorstand und ist, sofern eingerichtet, der Zusammenschluss von durch den Vorstand zu bestimmende Mitglieder und ist mindestens zweimal jährlich -zwei Wochen davor- durch den Vorstand einzuberufen. Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt legt der Vorstand fest

Rechnungsprüfer

  • Die Rechnungsprüfer (mind. zwei) werden von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Fachausschüsse

  • Der Vorstand kann zur Planung und Durchführung von Sonderaufgaben Fachausschüsse einsetzen und diese wieder auflösen. Die Ernennung der Mitglieder und die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Grundsätzlich führt der Obmann in den Fachausschüssen den Vorsitz. Er kann sich aber auch vertreten lassen

Finanzieller Status der Funktionäre

  • Alle Funktionäre sind ehrenamtlich tätig. Ihnen gebührt keine Entlohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, worüber der Vorstand entscheidet

Auflösung des Vereins

  • Es ist möglich, bei der Einladung zur Vollversammlung für den Fall der Nicht-Beschlussfähigkeit die 2. Vollversammlung mit der entsprechenden Frist einzuberufen.

  • Das Vereinsvermögen ist von diesem, soweit dies möglich und erlaubt ist, mindestens 2 Jahre treuhändig zu verwalten und für einen Nachfolgeverein zu verwahren

  • Hat sich kein Nachfolgeverein in dieser Zeit gebildet, so ist das Vereinsvermögen nach Abzug von Passiven für einen gemeinnützigen Zweck zu spenden

Interessensgemeinschaft

für regionale Dienstleister im Mondseeland

Wagnermühle 7

5310 Mondsee

Kontakt

Obmann: Simonlehner Hans-Jörg

info@mondseelandteam.at

+43 664 1619624

Verein

ZVR Nummer: 581029689

Mitglieder

Statuten


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