Der Verein MONDSEELANDTEAM
IG für regionale Dienstleister im Mondseeland wurde im Juli 2005 gegründet und hat es sich zur Aufgabe gemacht:
die Zusammenarbeit der Unternehmer im Mondseeland zu fördern
durch neue Kontakte neue Geschäfte anzubahnen
dem Bewohner des Mondseelandes die heimischen Betriebe näher zu bringen
die Kaufbereitschaft in der Mondseelandregion zu erhöhen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesen Statuten gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. Für physische Personen findet die Bezeichnung Kamerad– auch für weibliche Personen gültig – Verwendung. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet und seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Region MONDSEELAND
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Interessensgemeinschaft für regionale Dienstleister im Mondseeland. Der Sitz ist in der Gemeinde Mondsee, St. Lorenz
Zweck und Tätigkeit
wahrt und vertritt die kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder
fördert und pflegt des gesellschaftlichen Zusammenhalten innerhalb und außerhalb des Vereines
unterstützt unschuldig in Not geratene Menschen in besonderer Notlage nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Vereins
arbeitet mit Vereinen und Organisationen ähnlicher Zielsetzungen zusammen
beteiligt sich aktiv am kulturellen und sozialen Leben in der Region Mondseeland
Aufbringung von Mitteln
Umlagen und Beiträge, welche in direkter Form von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingehoben werden
der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollversammlung festgesetzt
Erträgnisse aus Veranstaltungen, schriftlichen und elektronischen Publikationen und Medien
Spenden, Sammlungen, letztwillige Zuwendungen jeder Art und sonstige öffentliche und private Zuwendungen
führt der Verein Veranstaltungen zum Zwecke der Ziele durch und nimmt an Veranstaltungen anderer Vereine, die den angeführten Zielen dienen, teil.
mit vom Verein gegebenenfalls einer Vereinszeitung und anderer Publikationen, auch in elektronischer Form (z.B. Homepage, CD, DVD etc.)
Arten der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die aktiv im Verein mitarbeiten, Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit ideell oder materiell unterstützen. Ehrenfunktionäre und Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung ernannt werden.
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Verein haftet keinesfalls für Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber Dritten. Die Ernennung zum Ehrenfunktionär bzw. Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch Ausschluss, freiwilligen Austritt bzw. durch Ableben, durch Zurücklegung der Ehrenfunktion bzw. Ehrenmitgliedschaft oder durch Aberkennung derselben
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er gilt zum Ende des Kalenderjahres; ausständige Umlagen bzw. Beiträge sind zu entrichten
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wogegen jedoch berufen werden kann. Über eine Berufung gegen den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
Statutenwidriges Verhalten oder vereinsschädigendes Handeln
Nichtbezahlung der beschlossenen Umlage bzw. Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
Die Aberkennung der Ehrenfunktion bzw. Ehrenmitgliedschaft kann wegen unehrenhaften Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Grundsätze dieser Statuten erfolgen, desgleichen bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten. Über einen derartigen Antrag des Vorstandes entscheidet die Vollversammlung.
Rechte aus der Mitgliedschaft
Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen und die Ausübung des aktiven Stimmrechts
Voraussetzungen für das passive Wahlrecht ist die ordentliche Mitgliedschaft
Das Recht der Anfrage und Antragstellung zur Tagesordnung und die Einbringung eigener Anträge bei den Vollversammlungen
Jedes ordentliche Mitglied hat den Anspruch auf eine kostenfreie Abschrift der Statuten, des Protokolls der Vollversammlungen und der Kassenberichte. Diesem Recht kann auch durch die Veröffentlichung dieser Berichte in der Vereinszeitung bzw. Homepage entsprochen werden
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die durch den Verein von ihm erfaßten Daten, ihre Verwendung und ihre Löschung nach Beendigung der Mitgliedschaft, durch den Verein
Jedes Mitglied hat das Recht, an Festen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen
Pflichten der Vereinsmitglieder
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, diese Statuten und andere Regelwerke und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten. Sie haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen, der Zweck und die Aufgaben des Vereins leiden könnten
Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Umlage bzw. Beiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet
Die Mitglieder stimmen der Erfassung und Verarbeitungen von personenbezogenen Daten die zur Verwaltung des Vereines und zur Betreuung des Mitgliederverhältnisses zwingend notwendig sind ausdrücklich zu. Diese sind: Name, Anrede, Titel, Geburtsdatum, Anschrift, Eintrittsdatum, Mitgliederkategorie, Beitragshöhe, Bankverbindung, Austrittsdatum, Telefonnummern, E-Mailadresse und Social Media Kontaktdaten, Auszeichnungen, Ernennungen.
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die ordentliche und gewissenhafte Führung des Vereins gemäß den vorliegenden Statuten, die Durchführung von Beschlüssen der Vereinsorgane und die verantwortungsvolle und sparsame Verwaltung der Vereinsmittel und des Vereinsvermögens
Der Vorstand schlägt die Höhe einer eventuellen Umlage der Vollversammlung vor
Dem Vorstand obliegt die Erstellung eines Wahlvorschlages für den neuen Vereinsvorstand
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung
Abfassung der Rechenschaftsberichte, der jährlichen Rechnungsabschlüsse und die Erstellung der Einnahmen - Ausgabenrechnung
Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Mitglieder Vollversammlung und ggf. außerordentlichen Vollversammlung, aber auch sofern gegeben des Beirats
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern des Vereins
Der Vorstand besteht aus
dem Obmann und, sofern bestellt, dem Geschäftsführenden Obmann (GfObm.), dessen Befugnisse sich v.a. auf die Unterstützung des Obmannes in der Vereinsführung erstrecken
bis zu zwei Obmannstellvertretern (1. ObmStv. und 2. ObmStv.)
dem Schriftführer (SchrF) und bei dessen Verhinderung sofern gewählt, seinem Stellvertreter
dem Kassier (Kas.) und bei dessen Verhinderung sofern gewählt, seinem Stellvertreter
Die Stellvertreter von Schriftführer und Kassier sind nur bei Verhinderung dieser Mitglied des Vorstandes. Sie können jedoch bei Sitzungen und Beratungen eingebunden werden, sofern dies der Vorstand beschließt, haben aber dann kein Stimmrecht.
Tätigkeit des Vorstands
Bei Sitzungen und Beratungen führt der Obmann den Vorsitz. Bei Verhinderung der GfObm. und im Falle dessen Verhinderung der 1. bzw. der 2.ObmStv.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Funktionsübernahme eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Funktionsdauer an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; Nachwahl ist möglich
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich oder elektronisch (nachweislich) eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
Bei Dringlichkeit ist eine telefonische oder elektronische Abstimmung möglich. Diese Abstimmungsart bedarf aber der einstimmigen Zustimmung der Vorstandsmitglieder. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu errichten, der die Einstimmigkeit und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Vorstandsmitglieder bezeugt. Dieser Aktenvermerk ist vom Obmann eigenhändig zu unterfertigen
Der Obmann hat den Vorstand mindestens alle sechs Monate einzuberufen, immer jedoch dann, wenn zwei der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Sollte der Obmann dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nachkommen, geht dieses Recht auf den GfObm. bzw. 1. bzw. 2. ObmStv. über
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Dies entbindet ein Vorstandsmitglied jedoch nicht von seiner Verantwortlichkeit im Sinne dieser Statuten
Beirat
Der Beirat hat beratende Funktion für den Vorstand und ist, sofern eingerichtet, der Zusammenschluss von durch den Vorstand zu bestimmende Mitglieder und ist mindestens zweimal jährlich -zwei Wochen davor- durch den Vorstand einzuberufen. Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt legt der Vorstand fest
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer (mind. zwei) werden von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Fachausschüsse
Der Vorstand kann zur Planung und Durchführung von Sonderaufgaben Fachausschüsse einsetzen und diese wieder auflösen. Die Ernennung der Mitglieder und die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Grundsätzlich führt der Obmann in den Fachausschüssen den Vorsitz. Er kann sich aber auch vertreten lassen
Finanzieller Status der Funktionäre
Alle Funktionäre sind ehrenamtlich tätig. Ihnen gebührt keine Entlohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, worüber der Vorstand entscheidet
Auflösung des Vereins
Es ist möglich, bei der Einladung zur Vollversammlung für den Fall der Nicht-Beschlussfähigkeit die 2. Vollversammlung mit der entsprechenden Frist einzuberufen.
Das Vereinsvermögen ist von diesem, soweit dies möglich und erlaubt ist, mindestens 2 Jahre treuhändig zu verwalten und für einen Nachfolgeverein zu verwahren
Hat sich kein Nachfolgeverein in dieser Zeit gebildet, so ist das Vereinsvermögen nach Abzug von Passiven für einen gemeinnützigen Zweck zu spenden